Artikel über: Gutschein-Programm

Besteuerungsart festlegen

So legen Sie Ihre Besteuerungsart fest



Innerhalb der Studio-Gutschein Einstellungen muss festgelegt werden, welcher Besteuerungsart Ihre Gutscheine unterliegen.
Sie können aus 3 verschiedenen Modellen wählen:

Standard


Es handelt sich um einen sogenannten "Einzweckgutschein". Während dem Kaufprozess und auf Rechnungen wird die reguläre Umsatzsteuer (meist 19 %) ausgewiesen.

Mehrzweckgutschein


Der Gutschein wird als "Mehrzweckgutschein" kenntlich gemacht. Es wird während dem Verkauf und auf Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Kleinunternehmer


Während des Kaufprozesses und auch auf Rechnungen wird der Hinweis „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“ angezeigt. Es wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Der folgende Abschnitt stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Es handelt sich um eine Sammlung von Informationen und eigenen Interpretationen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet in § 3 Abs. 13 UStG zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
§ 3 Abs. 14 UStG definiert Einzweckgutscheine:

Ein Einzweckgutschein läge dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins festgelegt ist, welche Umsatzsteuer dafür zu berechnen ist.
Wenn demnach ein Gutschein für "1 Stunde Thai-Massage" verkauft wird, muss bereits beim Gutscheinverkauf die entsprechende Steuer für diese Massage ausgewiesen und abgeführt werden.
Für typische Wellness-Massagen liegt hier in der Regel der gleiche Steuersatz (19 %) zugrunde.
Es würde sich daher auch weiterhin um einen Einzweckgutschein handeln, wenn der Kunde den Gutschein für eine Thai-Massage oder Rücken-Massage (mit gleichem Steuersatz) einlösen kann.


Gutscheine, welche Sie aktuell über unser Programm verkaufen können, stellen immer nur einen bestimmten Geldbetrag dar (Wertgutscheine).
Genau das macht Sie flexibel: Nur weil es Wertgutscheine sind, können Sie überhaupt in Betracht ziehen, Mehrzweckgutscheine zu verkaufen – vorausgesetzt, Ihre Kunden können damit Leistungen oder Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen bezahlen.


§ 3 Abs. 15 UStG – Mehrzweckgutschein:



Der Vorteil von Mehrzweckgutscheinen liegt vor allem im späteren Zeitpunkt der Steuerzahlung und darin, dass für nicht eingelöste Gutscheine keine Umsatzsteuer anfällt.

Gemäß § 3 Abs. 15 UStG muss bei einem Mehrzweckgutschein die Umsatzsteuer erst abgeführt werden, sobald die Gegenleistung für den Gutschein erbracht wird.
Sprich: Sie bezahlen die Steuer erst, sobald der Gutschein eingelöst wurde.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für Gutscheine, die niemals eingelöst werden, auch nie eine Umsatzsteuer abzuführen ist.


Wann liegt ein Mehrzweckgutschein vor?



Ein Mehrzweckgutschein läge dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht festgelegt ist, welche Umsatzsteuer bei Einlösung fällig ist.

Sprich:
Wenn Ihr Betrieb Leistungen oder Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen anbietet (z. B. Massagen mit 19 % und Bücher mit 7 %) und der Kunde den Gutschein auch für alle diese Leistungen/Produkte einlösen kann, wäre von einem Mehrzweckgutschein auszugehen.

Daher können Sie in Betracht ziehen, ob Sie Ihr Produktsortiment um weitere Leistungen/Artikel erweitern, welche einem anderen Steuersatz zu Grunde liegen.


Was gilt es dabei zu beachten?



Gewerbeamt:


Weitere Tätigkeiten müssen ggf. angemeldet werden.
Wenn Sie z. B. Bücher verkaufen, kann es sein, dass Sie diese Tätigkeit Ihrem Gewerbeamt mitteilen müssen.

Das Gewerbeamt könnte Ihnen mitteilen, dass, wenn Sie diese Bücher ausschließlich an Ihre Massagekunden als Ergänzung verkaufen, keine Änderung der Geschäftstätigkeit notwendig ist.

Wenn Sie diese Bücher aber auch externen Kunden anbieten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Geschäftstätigkeit erweitert werden muss.


Ist die Erweiterung der Geschäftstätigkeit ein Problem?



Grundsätzlich ist dies oft nur ein unkompliziertes Formular, welches mit geringen Bearbeitungsgebühren verbunden ist.


Aber Achtung! – Finanzamt:



Grundsätzlich könnten die Massagetätigkeit und der Verkauf von Zusatzartikeln unter einer identischen Steuernummer geführt werden.
Allerdings gibt es automatische Meldungen zwischen Gewerbeamt und Finanzamt.
Es besteht das Risiko, dass Ihnen das Finanzamt eine zusätzliche Steuernummer zuweist und hierfür eigene Erklärungen abgegeben werden müssen.


Daher ist dringend zu raten:



Klären Sie den Sachverhalt vorher mit dem Gewerbeamt UND dem Finanzamt.
Am unkompliziertesten wäre vielleicht ein Gespräch mit Ihrem Gewerbeamt, welches Ihnen bestätigt, dass Sie Zusatzartikel ausschließlich an Massagekunden verkaufen dürfen, ohne Ihre Geschäftstätigkeit ändern zu müssen.

Aber verlassen Sie sich nicht darauf, fragen Sie nach!


Weitere Vorschriften:



Achten Sie darauf, ob bei Ihren Artikeln weitere Behörden/Gesetze zu berücksichtigen sind.
Wenn Sie Tee (unterliegt meist 7 % Umsatzsteuer) anbieten, könnte Ihr Betrieb unter Umständen der Lebensmittelüberwachung unterliegen.


Eine mögliche Lösung mit geringem Aufwand:



Eine relativ einfache Möglichkeit könnte sein, Ihren Kunden zusätzlich interessante Bücher zum Thema Thailand / Thai-Massage anzubieten (diese unterliegen meist dem ermäßigten Steuersatz von 7%).

Hier finden Sie 2 Beispiele für kostengünstige Titel für den Einstieg:

- https://buchshop.bod.de/die-traditionelle-thai-massage-nuad-phaen-boran-grit-nusser-9783752644418
- https://buchshop.bod.de/thailand-reisefuehrer-annika-briese-9783756201396

Natürlich müssen Sie Ihren Kunden ermöglichen, den Mehrzweckgutschein dann auch tatsächlich für solche Bücher (oder andere Produkte mit abweichendem Steuersatz) einlösen zu können.
Sonst funktioniert das Modell nicht.


Quellen
- https://rsw.beck.de/zeitschriften/bc/news-beitraege/2023/06/15/bmf-konkretisiert-einzweck--und-mehrzweckgutscheine
- https://eichhorn-ody-morgner.de/umsatzsteuer-gutscheine
- https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/einzweck-und-mehrzweck-gutscheine-umsatzsteuer_164_529480.html
- https://kittl-partner.de/aktuelles/newsletter/versteuerung-gutscheinen/
- https://datenbank.nwb.de/Dokument/840033/

Aktualisiert am: 24/04/2025

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